Kollision mit einem Erdwall


Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil (Az.: 5 O 336/09) entschieden, dass der Betreiber der Baustelle in der Regel in nur geringem Maße zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn ein Autofahrer im Bereich der Baustelle zu Schaden kommt, weil vor einem dort befindlichen Erdwall nur unzureichend gewarnt wird.



Umstrittene Gutachterkosten

Bei Dunkelheit und Nebel war ein Autofahrer in einem Straßengraben gelandet, nachdem er versucht hatte, einem unzureichend gesicherten Erdwall im Bereich einer Baustelle auszuweichen. Der durch Bauarbeiten aufgeworfene Wall befand sich kurz hinter einem Abzweig von einer Hauptstraße, der in Richtung einer in Bau befindlichen Umgehungsstraße führte. Diesen Abzweig wollte der Mann befahren. Da die Querverbindung noch nicht an die neue Straße angebunden war, wurde durch ein Sackgassenschild auf die begrenzte Möglichkeit hingewiesen, den Abzweig befahren zu können. Zusätzliche, ursprünglich vorhandene Absperrbaken waren von der Straßenmeisterei entfernt worden, um Landwirten mit ihren Fahrzeugen einen Zugang zu ihren Flächen zu ermöglichen.

Die fehlende Absperrung wurde dem Kläger zum Verhängnis. Nur einen Tag vorher hatte bereits ein anderer Autofahrer bei Dunkelheit unliebsame Bekanntschaft mit dem Erdwall gemacht.

 

Wegen dieses Zwischenfalls sah der Kläger das für die Baustelle zuständige Land in der Pflicht. Nach seiner Meinung reichte es nämlich nicht aus, den Abzweig lediglich durch ein angesichts der Sichtverhältnisse am Unfalltag nur schwer zu erkennendes Sackgassenschild zu sichern. Die Straßenmeisterei hätte vielmehr durch ein erneutes Aufstellen von beleuchteten Absperrbaken vor dem Erdwall warnen müssen.

Das Osnabrücker Landgerichts widersprach dem zwar grundsätzlich nicht, gab aber der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage des Autofahrers trotz allem nur zu einem geringen Teil statt.

Das für die Baustelle zuständige Land hat grundsätzlich seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es wäre nämlich ein Leichtes gewesen, auf die Gefahr, die durch den Erdwall für Verkehrsteilnehmer ausging, durch die Aufstellung von Absperrbaken und Warnblinklichter aufmerksam zu machen. Auch die Anordnung einer Geschwindigkeits-Begrenzung hätte die Gefahr deutlich vermindert. Diese Maßnahmen wären dem Land auch zumutbar gewesen. Denn auch vor dem Unfall des Klägers waren Absperrungen vorhanden, die jedoch wegen des landwirtschaftlichen Verkehrs entfernt wurden.

Nach Meinung der Richter trifft den Kläger jedoch ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, da er mit seinem Fahrzeug angesichts der Dunkelheit und des Nebels ganz offenkundig zu schnell unterwegs war. Ein Fahrzeugführer darf gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 StVO nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke jederzeit zum Stehen bringen kann.

Wenn der Kläger eine den Sichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit gewählt hätte, so hätte er rechtzeitig auf das Hindernis, das sich auf gerader Straße befand, reagieren können.

Daher muss sich das beklagte Land lediglich zu einem Drittel an dem Schaden des Klägers beteiligen.

Quelle: BMVF- Newsticker

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