Kollision mit einem Erdwall
Das Landgericht
Osnabrück hat mit Urteil (Az.: 5 O 336/09) entschieden, dass der Betreiber der
Baustelle in der Regel in nur geringem Maße zum Schadenersatz verpflichtet ist,
wenn ein Autofahrer im Bereich der Baustelle zu Schaden kommt, weil vor einem
dort befindlichen Erdwall nur unzureichend gewarnt wird.
Bei
Dunkelheit und Nebel war ein Autofahrer in einem Straßengraben gelandet,
nachdem er versucht hatte, einem unzureichend gesicherten Erdwall im Bereich
einer Baustelle auszuweichen. Der durch Bauarbeiten aufgeworfene Wall befand
sich kurz hinter einem Abzweig von einer Hauptstraße, der in Richtung einer in
Bau befindlichen Umgehungsstraße führte. Diesen Abzweig wollte der Mann
befahren. Da die Querverbindung noch nicht an die neue Straße angebunden war,
wurde durch ein Sackgassenschild auf die begrenzte Möglichkeit hingewiesen, den
Abzweig befahren zu können. Zusätzliche, ursprünglich vorhandene Absperrbaken
waren von der Straßenmeisterei entfernt worden, um Landwirten mit ihren
Fahrzeugen einen Zugang zu ihren Flächen zu ermöglichen.
Die fehlende Absperrung wurde dem Kläger zum Verhängnis. Nur einen
Tag vorher hatte bereits ein anderer Autofahrer bei Dunkelheit unliebsame
Bekanntschaft mit dem Erdwall gemacht.
Wegen dieses
Zwischenfalls sah der Kläger das für die Baustelle zuständige Land in der
Pflicht. Nach seiner Meinung reichte es nämlich nicht aus, den Abzweig
lediglich durch ein angesichts der Sichtverhältnisse am Unfalltag nur schwer zu
erkennendes Sackgassenschild zu sichern. Die Straßenmeisterei hätte vielmehr
durch ein erneutes Aufstellen von beleuchteten Absperrbaken vor dem Erdwall
warnen müssen.
Das Osnabrücker
Landgerichts widersprach dem zwar grundsätzlich nicht, gab aber der Schadenersatz-
und Schmerzensgeldklage des Autofahrers trotz allem nur zu einem geringen Teil
statt.
Das für die
Baustelle zuständige Land hat grundsätzlich seine Verkehrssicherungspflicht
verletzt. Es wäre nämlich ein Leichtes gewesen, auf die Gefahr, die durch den
Erdwall für Verkehrsteilnehmer ausging, durch die Aufstellung von Absperrbaken
und Warnblinklichter aufmerksam zu machen. Auch die Anordnung einer Geschwindigkeits-Begrenzung
hätte die Gefahr deutlich vermindert. Diese Maßnahmen wären dem Land auch
zumutbar gewesen. Denn auch vor dem Unfall des Klägers waren Absperrungen
vorhanden, die jedoch wegen des landwirtschaftlichen Verkehrs entfernt wurden.
Nach Meinung
der Richter trifft den Kläger jedoch ein erhebliches Mitverschulden an dem
Unfall, da er mit seinem Fahrzeug angesichts der Dunkelheit und des Nebels ganz
offenkundig zu schnell unterwegs war.
Ein Fahrzeugführer darf gemäß § 3 Absatz 1 Satz
4 StVO nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug innerhalb der
übersehbaren Strecke jederzeit zum Stehen bringen kann.
Wenn der
Kläger eine den Sichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit gewählt hätte, so
hätte er rechtzeitig auf das Hindernis, das sich auf gerader Straße befand,
reagieren können.
Daher muss
sich das beklagte Land lediglich zu einem Drittel an dem Schaden des Klägers
beteiligen.
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