Unwirksame Klausel bei Mietwagen-Vertrag
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 13. Januar 2010 entschieden (Az.: 11 U 159/09), dass eine Klausel in einem Vertrag für einen Mietwagen, nach der ein Mieter in Fällen grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug haftet, dem Sinn des neuen Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) widerspricht und daher unwirksam ist.
Geklagt
hatte ein Mietwagenunternehmen, bei welchem der Arbeitgeber des Beklagten ein
Fahrzeug gemietet hatte. In dem Vertrag wurde eine Haftungsfreistellung für
selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 770,- Euro
pro Schadenfall vereinbart. Für den Fall, dass er einen Unfall vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachte, sollte der Mieter beziehungsweise sein Fahrer in
vollem Umfang für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug aufkommen.Der Beklagte
pralle im Juni 2008 infolge Trunkenheit sowie überhöhter Geschwindigkeit mit
dem Mietwagen gegen einen Baum. Dabei erlitt das Auto einen wirtschaftlichen
Totalschaden in Höhe von 16.000,- Euro.
Der Kläger machte
diesen Betrag gegenüber dem Beklagten geltend und wies auf die vertragliche
Vereinbarung hin, dass der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer im Falle grober Fahrlässigkeit
in vollem Umfang haftet.
Der Mieter
berief sich auf die Neuregelung des VVG, wonach grobe Fahrlässigkeit nicht
generell zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führt (§ 81 Abs. 2 VVG).
Eine Klausel in einem Mietwagen-Vertrag dürfe aber nicht über das gesetzlich
vorgeschriebene hinausgehen. Daher hielt die Beklagte die Klausel für unwirksam.
Die Richter
des Kölner Oberlandesgerichts geben der Beklagten recht und wiesen die Klage
des Mietwagenunternehmens als unberechtigt zurück.
Nach Meinung
des Gerichts haben die Vertragsparteien in dem Mietvertrag eine Haftungsreduzierung
nach Art einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart. Ein
Mieter bzw. ein berechtigter Fahrer darf daher darauf vertrauen, dass die
Reichweite eines solchen Vertrages im Wesentlichen jenem Schutz entspricht, den
er als Versicherungsnehmer in einer Fahrzeugvollkasko-Versicherung genießen würde.
In der
Fahrzeugvollkasko-Versicherung wäre aber ein pauschaler Haftungsvorbehalt für
den Fall grober Fahrlässigkeit gemäß § 307 Absatz 1 und
2 BGB unwirksam, weil er mit wesentlichen Grundgedanken des seit dem
1.1.2008 geltenden § 81 Absatz 2 VVG nicht zu vereinbaren ist. Nach der
Neufassung des VVG ist ein Versicherer in Fällen grober Fahrlässigkeit
lediglich dazu berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen, um im
Einzelfall Entscheidungen zu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen
des Versicherten Rechnung tragen. Die in dem Mietvertrag vereinbarte Klausel
geht hierüber aber weit hinaus. Sie ist nach Ansicht des Gerichts daher insgesamt
unwirksam.
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