Unwirksame Klausel bei Mietwagen-Vertrag

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 13. Januar 2010 entschieden (Az.: 11 U 159/09), dass eine Klausel in einem Vertrag für einen Mietwagen, nach der ein Mieter in Fällen grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug haftet, dem Sinn des neuen Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) widerspricht und daher unwirksam ist.

Wer auffährt hat Schuld!?Geklagt hatte ein Mietwagenunternehmen, bei welchem der Arbeitgeber des Beklagten ein Fahrzeug gemietet hatte. In dem Vertrag wurde eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 770,- Euro pro Schadenfall vereinbart. Für den Fall, dass er einen Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte, sollte der Mieter beziehungsweise sein Fahrer in vollem Umfang für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug aufkommen.

Der Beklagte pralle im Juni 2008 infolge Trunkenheit sowie überhöhter Geschwindigkeit mit dem Mietwagen gegen einen Baum. Dabei erlitt das Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden in Höhe von 16.000,- Euro.

Der Kläger machte diesen Betrag gegenüber dem Beklagten geltend und wies auf die vertragliche Vereinbarung hin, dass der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer im Falle grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang haftet.

Der Mieter berief sich auf die Neuregelung des VVG, wonach grobe Fahrlässigkeit nicht generell zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führt (§ 81 Abs. 2 VVG). Eine Klausel in einem Mietwagen-Vertrag dürfe aber nicht über das gesetzlich vorgeschriebene hinausgehen. Daher hielt die Beklagte die Klausel für unwirksam.

Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts geben der Beklagten recht und wiesen die Klage des Mietwagenunternehmens als unberechtigt zurück.

Nach Meinung des Gerichts haben die Vertragsparteien in dem Mietvertrag eine Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart. Ein Mieter bzw. ein berechtigter Fahrer darf daher darauf vertrauen, dass die Reichweite eines solchen Vertrages im Wesentlichen jenem Schutz entspricht, den er als Versicherungsnehmer in einer Fahrzeugvollkasko-Versicherung genießen würde.

In der Fahrzeugvollkasko-Versicherung wäre aber ein pauschaler Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit gemäß § 307 Absatz 1 und 2 BGB unwirksam, weil er mit wesentlichen Grundgedanken des seit dem 1.1.2008 geltenden § 81 Absatz 2 VVG nicht zu vereinbaren ist. Nach der Neufassung des VVG ist ein Versicherer in Fällen grober Fahrlässigkeit lediglich dazu berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen, um im Einzelfall Entscheidungen zu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen des Versicherten Rechnung tragen. Die in dem Mietvertrag vereinbarte Klausel geht hierüber aber weit hinaus. Sie ist nach Ansicht des Gerichts daher insgesamt unwirksam.

Daher muss der Beklagte dem Mietwagenunternehmen lediglich die im Rahmen der Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 770,- Euro zahlen.Quelle: BMVF- Newsticker

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